AVB

(Allgemeine Vertragsbedienungen für die Versicherung von Mietfahrrädern und -E-Bikes 2021)

  1. VERTRAGSPARTEIEN
    Versicherte Person ist die auf dem Versicherungsformular aufgeführte Person, die für das jeweilige
    Fahrrad-/E-Bike den Versicherungsschutz erworben hat. Versicherungsschutz besteht für das jeweils
    versicherte Mietfahrrad oder -E-Bike.
  2. BEGINN UND ENDE DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
    Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt und endet mit dem vereinbarten
    Zeitpunkt
  3. VERSICHERTE SACHEN
    Versichert sind:
    a) nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Fahrräder und Fahrräder mit Tretunterstützung
    b) für deren Funktion dienende Teile (wie Sattel, Lenker, Lampen, Gepäckträger) – einschließlich des
    Akkus, des zur Diebstahlsicherung mitgeführten eigenständigen Schlosses.
  4. VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN
    4.1 Allgemein
    Der Versicherer/Vermieter übernimmt die Kosten für versicherte Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren und Schäden beschädigt oder zerstört werden oder infolgedessen abhandenkommen
    a) Fahrradunfall.
    Als Unfall gilt ein Ereignis das unmittelbar, plötzlich, von außen mit mechanischer Gewalt auf das Mietfahrrad oder -E-Bike einwirkt
    b) Fall- oder Sturzschäden.
    Versichert ist das Umfallen des Mietfahrrads oder -E-Bikes sowie der Sturz mit dem Mietfahrrad oder
    E-Bike.
    c) Vandalismus.
    Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter vorsätzlich das versicherte Vehikel beschädigt oder zerstört
    (Sachbeschädigung).
    d) Brand und Explosion.
    e) Sturm, Hagel, Überschwemmung
    4.2 Diebstahl
    Weiterhin wird für das Abhandenkommen des versicherten Mietfahrrads/ -E-Bikes durch die folgenden Gefahren Schutz gewährt:
    a) Diebstahl:
    Mietfahrräder und – E-Bikes sind nur versichert, sofern sie durch ein Schloss an einen festen Gegenstand oder mindestens in gleichwertiger Weise gesichert wurden (z. B. wenn mehrere Fahrräder zusammengeschlossen werden).
    b) Einbruchdiebstahl, sofern
    das versicherte Mietfahrrad/ – E-Bike in einem geschlossenen Bereich verwahrt wurde
  5. AUSSCHLÜSSE: NICHT VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN
    Der Versicherer/Vermieter übernimmt keine Kosten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, wenn:
    a) Schäden, durch den Versicherten oder sein Repräsentant vorsätzlich herbeigeführt hat;
    b) Schäden,
    – bei der Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Wettkämpfen die entstehen. Sei es im Privat-, Amateur-, oder Profibereich;
    – Downhill-Fahrten
    h) Schäden, die infolge von ungewöhnlichen insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechenden Verwendung des Mietfahrrads oder E-Bikes entstanden sind;
    c) Schäden, die infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel entstanden sind, führen im Versicherungsfall dazu, dass wir die Leistung/Kostenübernahme in einem der
    Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen können.
    Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Mietfahrrad oder Miet-E-Bikes sicher zu führen. Das ist ab 0,5
    Promille der Fall.
  6. OBLIEGENHEITEN
    a) Der Versicherte hat sich zu bemühen, jeden Schaden und die damit verbundenen Kosten so gering
    wie möglich zu halte
    b) Der Versicherte hat bei Schäden durch strafbare Handlungen wie z.B. Diebstahl, Unfallflucht oder
    sonstige mutwillige Beschädigung, diese innerhalb 24 Stunden nach Feststellung des Ereignisses persönlich bei der zuständigen Polizeidienststelle oder online anzuzeigen. Sofern in Zusammenhang mit
    einem Schaden eine polizeiliche Aufnahme erfolgt ist, ist der Versicherer/Vermieter darüber zu informieren. Eine Kopie der polizeilichen Meldung ist innerhalb von 14 Tagen an den Versicherer/Vermieter
    zu übersenden.
  7. VERSICHERUNGSPRÄMIE UND ZAHLUNGSWEISE
    Der Beitrag ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig und bei Aushändigung des Versicherungsformulars zu bezahlen.
  8. VERTRAGSÄNDERUNGEN
    Änderungen der Versicherungsbedingungen sowie des Versicherungsformulars bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung durch den Versicherer/Vermieter. Mündliche Zusagen und Nebenabreden jeder Art bestehen nicht und sind in jedem Fall ungültig.
  9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    Neben diesen Bedingungen gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in den jeweils gültigen Fassungen.